Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
13.04.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.04.2026
Entscheidungen im Verfahren
13.04.2026
Sonstiges
06.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
20.08.2024
Eröffnungen
03.05.2024
Sicherungsmaßnahmen
22.06.2023 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 15.10.2021 bis zum 31.12.2021
15.10.2021
Neueintragungen